Satzung

 

Artikel 1         Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

 

1.1           Der Verein führt den Namen „THW-Helfervereinigung Schleiden“

mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)

 

1.2           Der Verein hat seinen Sitz in Schleiden.

 

1.3           Der Verein hat die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Nordrhein-Westfahlen e.V. (Kurzname: THW Landesvereinigung NRW) zu erwerben und ständig beizubehalten.

 

Artikel 2         Aufgaben

 

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a)      

aa)       Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen

ab)       Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr

ac)       Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus       Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.

ad)       Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr.

ae)       Die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr.

af)       Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr.

ag)       Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung.

 

b)

ba)       Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe.

bb)      Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.

bc)       Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung

bd)      Weckung der Kreativität der Jugendlichen

be)       Nationale und Internationale Jugendbewegungen

bf)       Veranstaltung von Vergleichswettbewerben

bg)      Bildung einer Jugendabteilung

 

c)     Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der

 

-       Rettung aus Lebensgefahr und

-       Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

-       Die örtliche THW Jugendgruppe wird der örtlichen Helfervereinigung untergeordnet und als eigenständige Abteilung geführt.

 

2.2       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.3       Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk betreffen, Stellungen nehmen.

 

2.4       Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

 

2.5       Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

 

Artikel 3         Mitgliedschaft

 

3.1       Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

 

3.2       Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

 

3.3       Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

 

3.4       Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

 

3.5       Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

3.6       Die Mitgliedschaft endet durch

            a)         Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

            b)         Ausschluß nach Art. 3.7

            c)         Austritt nach Art. 3.8

 

3.7       Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es dem Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.

 

3.8       Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

 

Artikel 4         Mittel des Vereins

 

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5         Beiträge und Spenden

 

5.1       Die Mitglieder aktiv und passiv zahlen den gleichen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer solchen Höhe festgelegt wird, das zu mindestens die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung der THW-Landesvereinigung Nordrhein-Westfahlen befriedigt werden können.

 

5.2       Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

 

5.3       Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

 

5.4       Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die THW-Landesvereinigung NRW zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres abzuführen.

 

5.5       Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erläßt.

 

Artikel 6         Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7         Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

Artikel 8         Mitgliederversammlung

 

8.1       Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

 

8.2       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

 

8.3       Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)         Wahl der Delegierten und dessen Vertretern für die Amtszeit bis zur turnusgemäßen Neuwahl, für die Landesversammlung des THW-Helfervereinigung NW,

            b)         Anträge an die Landesvereinigung

c)         Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 500,00 € übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.

Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. Art. 12.3, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mitteln oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Jugendabteilung können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt werden.

d)         Mittel- und Längerfristige Verträge

e)         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

f)         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jugendabteilung

g)         Wahl von einer/einem Kassenprüfer/in für die Amtszeit von zwei Jahren.

h)         Entlastung und Wahl des Vorstandes,

i)         Empfehlungen und Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend (Jugendabteilung der Helfervereinigung Schleiden e.V.) betreffen

j)         Satzungsänderungen,

k)         Auflösung des Vereins.

 

 

Artikel 9         Vorstand

 

9.1        Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 

9.2       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem

Vorsitzende/n

Stellvertretende/n Vorsitzende/n

Schatzmeister/in

Schriftführer/in

 

9.3       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen

Ortsbeauftragte/n des THW,

Helfersprecher/in des örtlichen THW-Ortsverbandes

Ortsjugendbeauftragte/r

Ortsjugendleiter/in der Jugendabteilung des örtlichen THW-Ortsverbandes

 

Sofern Helfersprecher/in und Ortsjugendbeauftragte/r nicht dem Verein als aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.

 

Im Vertretungsfall können die jeweiligen Vertreter/in an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

9.4       Die/Der Vorsitzende/r und entweder sein/e Stellvertreter/in oder die/der Schatzmeister/in, oder aber die beiden letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

9.5       Die/Der Ortsjugendleiter/in vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können. 

 

 

9.6       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

 

9.7       Anträge zur Verleihung des Ehrenzeichens der THW Bundesvereinigung e.V. werden vom Vorstand festgelegt und beantragt.

 

 

Artikel 10       Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

10.1     Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

10.2     Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sie soll im Regelfall 14 Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin erteilt sein.

 

10.3     Jede/r Teilnehmer/in hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Ein Stimmrecht mittels Briefwahl ist unzulässig.

 

10.4     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähig, ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlußfähig.

 

10.5     Jede/r Stimmberechtigte/r und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten, auf den Antragseingang folgender Sitzung behandelt werden.

 

10.6     Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

 

10.7     Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Briefwahl ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

 

10.8     Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden/e oder dessen Stellvertreter/in und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

Artikel 11       Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

 

11.1     Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

11.2     Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch die/den Vorsitzende/n, im Falle der Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in.

 

11.3     Die Regelungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.

 

11.4     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

11.5     Die Regelungen des Art. 10.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

11.6     Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

 

11.7     Bei vorheriger schriftlicher Erklärung dem Vorstand gegenüber kann ein Mitglied bei Abwesenheit auf der Jahreshauptversammlung, trotzdem gewählt werden.

 

Artikel 12       Jugendabteilung

 

12.1     Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes-, Landes- und ggf. Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.

 

12.2     Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-HV Schleiden e.V. auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Schleiden e.V. ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

 

12.3     Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig.

            Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 II) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

 

Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.

 

12.4     Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

 

12.5     Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

 

Artikel 13       Haftung

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

 

Artikel 14       Rechtsweg

 

Im Streitfall entscheidet das von der Bundeshelfereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.

 

 

Artikel 15       Auflösung

 

15.1     Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen zu.

Ist das Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfasst, fließt dieses an die THW- Jugend Nordrhein-Westfalen e.V. Diese dürfen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.

 

Artikel 16       Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 03. Juni 2022 festgestellt.

 

 

 

Schleiden, den 03. Juni 2022